Gastaufnahmevertrag

Gastaufnahmevertrag


Rechtslage bei der Bestellung eines Hotelzimmers


Wird ein Hotelzimmer bestellt, zugesagt oder kurzfristig bereitgestellt, so ist ein Gastaufnahmevertrag zustande gekommen.

Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner für die gesamte Dauer des Vertrages zur Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtung daraus.
a) Verpflichtung des Gastwirtes ist es, das Zimmer entsprechend der Bestellung bereit zu halten.
b) Verpflichtung des Gastes ist es, den Preis für die Zeit (Dauer) der Bestellung des Hotelzimmers zu bezahlen.

Nimmt ein Gast das bestellte Hotelzimmer ncht in Anspruch, so bleibt er rechtlich verpflichtet, den Preis für die vereinbarte Hotelleistung zu bezahlen, ohne dass es auf den Grund der Verhinderung ankommt. Dabei müssen nur tatsächliche Einsparungen des Betriebes abgesetzt werden.

Die Einsparung des Betriebes betragen erfahrungsgemäß
bei Übernachtung mit Frühstück 20%,
bei Halbpensionsvereinbarungen 30%,
bei Vollpensionsvereinbarungen 40%,
des vereinbarten Preises.

Kann der Gastwirt das nicht in Anspruch genommene Zimmer anderweitig vergeben, so entfällt die Verpflichtung des Gastes zur Bezahlung in Höhe der anderweitig erzielten Einnahmen für diesen Zeitraum.

Der Gastwirt hat einen Anspruch auf Bezahlung aller Leistungen vor Abreise und dementsprechend ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes.

Gerichtsstand ist der Betriebsort, da auch im Falle einer Nichtbeanspruchung des Zimmers die Leistungen aus dem Gastaufnahmevertrag am Ort des Betriebes zu erbringen sind.

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